Barquittungen über 250 EUR

Der Bundesrat hat nach seiner monatlichen Beratung beschlossen rückwirkend zum 01.01.2017 den Grenzwert von 150 EUR auf 250 EUR anzuheben.

Barquittungen über einem Betrag von 250 EUR (= Rechnungen) müssen wesentlich mehr Angaben enthalten, als Barquittungen bis zu einem Betrag von 250 EUR (= Kleinbetragsrechnungen).

Der Grenzwert richtet sich nicht nach dem Nettobetrag, sondern nach dem Bruttobetrag (Nettobetrag einschließlich Umsatzsteuer). Es sollte von vornherein darauf geachtet werden, dass Kleinbetragsrechnungen fehlerfrei sind, da es sonst bei einer Betriebsprüfung Probleme geben kann.

Nur eine ordnungsgemäße Rechnung wird vom Finanzamt anerkannt. Wenn Kleinbetragsrechnungen nachträglich korrigieren werden sollen, ist der Zeitaufwand im Verhältnis zum Ergebnis groß, sodass sich die Korrektur nicht immer lohnt. Sofortige Kontrolle ist die einfachste und beste Lösung.

 

Pflichtangaben bei einer Rechnung über einem Betrag von 250 EUR brutto:

1. Name und Anschrift des Verkäufers / des leistenden Unternehmens
2. Name und Anschrift des Käufers
3. Ausstellungsdatum
4. Menge und Art der gelieferten Gegenstände (handelsübliche Bezeichnung) bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
5. Summe von Entgelt und Steuerbetrag (Bruttobetrag)
6. Steuersatz (Prozentsatz) oder der Hinweis auf eine evtl. bestehende Steuerbefreiung